Familien- Eltern- und Erziehungsberatung nach §107 Abs 3 Z 1 AußStrG
Ein gemeinsames Kind verbindet Eltern dauerhaft – auch nach einer Trennung. Kommt es dabei zu Konflikten über Obsorge oder Kontaktrecht und können die Eltern keine einvernehmliche, am Kindeswohl orientierte Lösung finden oder umsetzen, kann das Gericht gemäß § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung anordnen.
Eine solche Beratung wird insbesondere angeordnet bei:
nicht funktionierenden Obsorge- oder Kontaktregelungen
Uneinigkeit über die Ausgestaltung der Elternschaft
gestörter Kommunikation und mangelnder Kooperation
Missachtung kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
hoch eskalierten Konflikten (Hochstrittigkeit)
Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils
Das Gericht bestimmt den zeitlichen Umfang der Beratung. Ziel ist es, den Eltern in einem geschützten Rahmen außerhalb des Gerichtssaals zu ermöglichen, den Fokus wieder auf das Wohl des Kindes zu richten und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Idealerweise nehmen beide Eltern teil. Die Berater/innen bringen pädagogische und kinderpsychologische Expertise ein.
Es gibt eine Liste anerkannter Berater/innen, wobei das Gericht auch andere geeignete Personen beauftragen kann.
Die Kosten tragen die Eltern selbst; als Richtwert gelten 70–120 Euro pro Stunde (exkl. USt.).
Ist das Kind besonders belastet, kann zusätzlich ein Kinderbeistand bestellt werden.
Weitere Details sind in den Qualitätsstandards zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung geregelt.
(mehr Informationen unter www.trennungundscheidung.at/familien-eltern-oder-erziehungsberatung/)
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